GEBÜHREN

Hiermit können Sie rechnen:

Steuerberatung

Als Steuerberater bin ich nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gebunden, die das BMF (Bundesministerium der Finanzen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat. In ihrem Aufbau lehnt sich die StBGebV an die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) an.

Zweck der Gebührenverordnung ist, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen.

Die Gebühren richten sich gemäß § 11 StBGebV insbesondere
  • 1. nach der Bedeutung der Angelegenheit,
  • 2. nach dem Umfang der betreffenden Angelegenheit sowie
  • 3. nach dem Schwierigkeitsgrad dieser beruflichen Tätigkeit.
Die Gebühren werden als Wert- oder Zeitgebühr erhoben. Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Gebühr von einer Mittelgebühr auszugehen.

Die Steuerberatergebührenverordnung bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehört regelmäßig gemäß § 33 StBerG die Beratung und Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.

Neben den Gebühren hat ein Steuerberater auch Anspruch auf Auslagenersatz. Danach sind insbesondere die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten gesondert abrechenbar. Die Gebühren verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Im Vergleich zu den einzelnen Gebührenvorschriften kann der Steuerberater auch eine höhere Vergütung mit seinem Auftraggeber vereinbaren. Nach § 4 StBGebV muss dies schriftlich geschehen. § 14 StBGebV macht es auch möglich, eine schriftliche Vereinbarung über eine Pauschalvergütung zu treffen.

Gebührenarten

Für den überwiegenden Teil der Vergütung der beruflichen Tätigkeiten sieht die Verordnung die "Wertgebühr" vor. Sie wird nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat und bestimmt sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatergebührenverordnung.

Die Anwendung der “Zeitgebühr“ von derzeit Euro 19,00 bis Euro 46,00 je angefangene halbe Stunde ist auf eine geringe Anzahl von in der Gebührenordnung einzeln aufgezählten Tatbeständen beschränkt.

Von geringer Bedeutung ist die Betragsrahmengebühr, eine Gebühr, die dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt ist und insbesondere bei der Lohnbuchführung Anwendung findet.

Erwähnenswert ist noch die Erstberatungsgebühr. Diese gewährleistet, dass die Kosten der erstmaligen Beratung berechenbar sind. Diese Gebühr wird nach den oben erwähnten allgemeinen Grundsätzen berechnet, ist betragsmäßig aber auf Euro 180,00 begrenzt. Dieser Höchstbetrag versteht sich zuzüglich Auslagenersatz sowie zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Die vorstehenden Informationen wurden im Wesentlichen einem Merkblatt der Bundessteuerberaterkammer entnommen (“Grundlagen der deutschen Steuerberatergebühren“).

Meine Gebührenfindung der angemessenen Gebühr geht im Regelfall von der Mittelgebühr aus, wie dies von der Bundessteuerberaterkammer empfohlen wird.

Unternehmensberatung

Die im Tätigkeitsbereich Unternehmensberatung erteilten Aufträge werden von mir nach einer vorher getroffenen Vergütungsvereinbarung abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt in der Regel im Zeittakt, wobei die kleinste Zeiteinheit 15 Minuten ist.

Das erste Gespräch (max. 1/2 Zeitstunde) zur Festlegung des Umfanges des Beratungsauftrages wird von mir nicht berechnet.

Mein Stundensatz beträgt je nach Schwierigkeitsgrad zwischen Euro 99,00 und 140,00 zuzüglich Auslagen sowie zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Bei größeren Projekten kann auch eine Vergütung nach Tagessätzen bzw. eine Pauschalvergütung für das Gesamtprojekt vereinbart werden.